Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 41

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Es wird für Opfer und Hinterbliebene eine Kostenübernahme bei Kriseninterventionen geben, die durch klinische Psychologinnen und Psychologen oder Gesundheitspsycho­loginnen und -psychologen durchgeführt werden, bis zu zehn Sitzungen pro Opfer, pro Hinterbliebenem.

Außerdem wird es vor allem – dafür bin ich dem Herrn Minister sehr dankbar – eine Einbeziehung von Opfern von Menschenhandel geben. Ich denke, das ist eine Gruppe, die ganz besonders benachteilig ist. Mit dieser Novelle werden auch diese Menschen in das Verbrechensopfergesetz mit eingeschlossen.

Es wird vereinfachte Abrechnungskriterien in der Heilfürsorge bei Rechnungsbeträgen bis zu 100 € pro Antragsteller geben, das heißt, in Zukunft werden aufwendige Verwal­tungsverfahren vermieden, und das führt wiederum dazu, dass die Opfer und die Hin­terbliebenen rasche Hilfe bekommen, die ihnen auch zusteht.

Es soll eine Härteregelung bei ruhenden Pensionsansprüchen von inhaftierten Gewalt­tätern geben, das heißt, es wird eine Kostenübernahme von Opferansprüchen bis zum zehnfachen Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes eines Alleinstehenden geben; ich denke, auch eine gute Leistung, die hier mitbeschlossen wird.

Eine gesetzliche Verankerung der von der Judikatur anerkannten Schockgeschädigten soll ermöglicht werden; das ist auch ein wichtiger Punkt, den vor allem der „Weisse Ring“ immer wieder gefordert hat.

Wie ich schon gesagt habe, kommt es zu einer Erhöhung des Ersatzes der Bestat­tungskosten, bis zu 3 300 € wird diese Höchstentschädigung betragen können.

Auch eine Forderung aus einer im Parlament vorliegenden Petition, die vor allem Op­fern aus den sogenannten Heimfällen eine Verbesserung bringen wird, wird heute mit dem Verbrechensopfergesetz mit übernommen. Bezüglich der anspruchsberechtigten Strafdrohung im Strafrecht soll in Zukunft der Entscheidungszeitpunkt der relevante Zeitpunkt sein und nicht mehr der Tatzeitpunkt. Das wird für die Heimopfer sicher eine Verbesserung bringen. Es wird auch eine Vereinheitlichung der Antragsfristen durch eine Verlängerung von zwei Jahren geben, somit wird auch der Kompetenzdschungel ein wenig vereinfacht werden.

Ich bin überzeugt davon, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, dass wir heute ein sehr gutes Gesetz beschließen, ein Gesetz, das Opfern von Verbrechen und ihren Hin­terbliebenen in Zukunft rasche Hilfe bieten wird, vor allem auch angemessene Hilfe, obwohl ich im Ausschuss schon gefragt habe: Was ist schon angemessen, wenn man Opfer eines Verbrechens wird?

Unsere Leistungen können sich durchaus sehen lassen. Ich möchte mich beim Herrn Bundesminister ausdrücklich für diese Novelle bedanken.

Noch kurz zum 2. Punkt der Tagesordnung: Es wird damit das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopferge­setz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert wer­den, behandelt. Wir bieten damit eine Kompetenzgrundlage für die Sozialentschädi­gungen im Bundes-Verfassungsgesetz, das heißt, durch diese Zusammenfassung der in den verschiedenen Gesetzen verstreuten Kompetenzgrundlagen im neuen Kompe­tenztatbestand Sozialentschädigungsrecht wird es zu einer ganz großen Vereinfa­chung kommen.

Das wird eine Vereinfachung der Verfahren bringen, das wird vor allem auch eine Verfassungsbereinigung nach sich ziehen. Ich bin überzeugt davon, dass das auch da­zu führen wird, dass die Verfahren schneller durchgeführt werden können.

Was es nicht geben wird: Es wird keine Verschiebung der Gesetzgebungs- und Vollzie­hungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern im Sozialentschädigungsrecht ge-


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