485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 27. 3. 2001
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden (Aktienoptionengesetz – AOG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 hat die Z 4 zu lauten:
„4. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen;“
b) Die bisherigen Z 5 und 9 des Abs. 1 entfallen, Z 6 wird zu Z 5, Z 7 zu Z 6, Z 8 zu Z 7.
c) In Abs. 1 hat die Z 8 zu lauten:
„8. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien der Gesellschaft an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.“
d) Abs. 1a und 1b haben zu lauten:
„(1a) Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 Z 8 haben einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7.
(1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises.“
e) In Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8“, das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8“ und das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8“ zu ersetzen.
f) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe, den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten.“
g) In Abs. 4 sind die Zitate „Abs. 1, 1a oder 2“ durch die Zitate „Abs. 1, 1a, 1b oder 2“ zu ersetzen.
2. § 65a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“
3. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a oder 2“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2“ ersetzt.
4. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 hat der letzte Halbsatz zu lauten:
„dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.“
b) In Abs. 5 wird das Zitat „(§ 95 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ durch das Zitat „(§ 95 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ ersetzt.
5. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 Z 10 hat zu lauten:
„10. die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen;“
b) Die bisherige Z 10 wird zur Z 11.
c) Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Sollen Optionen, die mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand, sollen sie Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Aufsichtsrat spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu veröffentlichen.“
d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 7.
6. Dem § 98 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sollen mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen zu bedienende Optionen Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand der Hauptversammlung einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu erstatten und offenzulegen.“
7. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sollen die neuen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden, so hat der Bericht § 159 Abs. 2 Z 3 zu entsprechen.“
b) Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar.“
8. § 159 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 2 bis 5 haben zu lauten:
„(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;
2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;
3. zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der zumindest folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Aktienoptionen zugrunde liegenden Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien; die wesentlichen Bedingungen der Aktienoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien. Im Fall der Gewährung von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder erstattet der Aufsichtsrat den Bericht. Der Bericht ist mindestens während der letzten vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre im Geschäftsraum der Gesellschaft aufzulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts zu erteilen; in der Veröffentlichung der Tagesordnung sind die Aktionäre auf diese Rechte oder auf eine allfällige Veröffentlichung des Berichtes gemäß § 82 Abs. 9 BörseG hinzuweisen.
(3) Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands kann die Hauptversammlung den Vorstand bis zu einem bestimmten Nennbetrag auch ermächtigen; die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat einen Bericht gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses zu veröffentlichen. Die Ermächtigung kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
(4) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte, der Nennbetrag eines nach Abs. 2 Z 3 beschlossenen Kapitals dabei den zehnten Teil des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum bisherigen Grundkapital vergrößern.
(5) Das Gesamtausmaß der auf Grund von Optionen der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens beziehbaren Aktien der Gesellschaft darf den fünften Teil des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen.“
b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 6 und 7.
9. In § 171 Abs. 1 werden statt des letzten Halbsatzes folgende zwei Halbsätze angefügt:
„der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird das genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, so hat der Bericht auch die Angaben gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.“
10. In § 199 Abs. 1 wird das Zitat „§ 159 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 159 Abs. 6“ ersetzt.
11. Dem § 262 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5, § 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.
(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem 31. Dezember 2001 Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten.“
Artikel II
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 239 Abs. 1 ist folgende Z 5 anzufügen:
„5. a) Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder; anzugeben sind die jeweils beziehbare Anzahl an Aktien sowie der Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung, die Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, die Übertragbarkeit der Optionen, eine allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien und die Art der Bedienung der Optionen;
b) Anzahl, Aufteilung und Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder;
c) bei börsenotierten Gesellschaften überdies den jeweiligen Schätzwert (allenfalls Bandbreite des Schätzwerts) der eingeräumten Optionen zum Bilanzstichtag sowie den Wert der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung.“
2. Dem § 906 ist folgender Abs. 5 anzufügen:
„(5) § 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001 tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.“
Artikel III
Änderungen des Börsegesetzes
Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 48a Abs. 1 Z 6a hat zu lauten:
„(6a) als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,“
2. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.“
b) Folgender Abs. 10 ist einzufügen:
„(10) Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3, § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.“
3. Nach § 91 ist folgender § 91a samt Überschrift einzufügen:
„Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten
§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die Bundes-Wertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10 000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.“
4. Dem § 102 ist folgender Abs. 16 anzufügen:
„(16) § 48a Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.“
Artikel IV
Verweisungen und Vollziehungsklausel
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vorblatt
Problem:
Optionen auf Aktien (Stock Options) einer Gesellschaft werden immer häufiger zur Motivation der Mitarbeiter eingesetzt, auch im eigenen Interesse auf einen steigenden Börsekurs hinzuarbeiten. Der Einsatz von Aktienoptionsprogrammen ist zwar schon nach der geltenden Gesetzeslage möglich, er ist zum Teil jedoch aufwändig und kostenintensiv und in mehreren Detailfragen umstritten. Zudem sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Maßnahmen der Kapitalaufbringung hinsichtlich der Bedienung der Optionen harmonisierungsbedürftig.
Ziel:
Mit dem Kapitalmarktoffensivegesetz, BGBl. I Nr. 2/2001, wurden steuerrechtliche Erleichterungen für Aktienoptionen geschaffen, um diese Form der Entlohnung für Mitarbeiter und Management zu fördern. Die positive Wirkung von Stock Options auf Motivation und Unternehmenserfolg ist anerkannt.
Der vorliegende Entwurf soll auch die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen für die Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen schaffen. Bezweckt ist eine Flexibilisierung und zugleich Harmonisierung der Kapitalmaßnahmen und der Bedienungsmöglichkeiten über eigene Aktien unter Absicherung der Kontrollrechte der Aktionäre durch verstärkte Information.
Inhalt:
Der Entwurf schlägt vor, dass neue Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung zur Bedienung von Stock Options der Arbeitnehmer und des Managements verwendet werden können, und ermöglicht es der Hauptversammlung auch, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einer bedingten Kapitalerhöhung zu diesem Zweck zu ermächtigen. Es sollen sohin im Interesse einer möglichst flexiblen und den jeweiligen Marktverhältnissen jederzeit anpassbaren Optionsgestaltung die praktischen Vorteile der bedingten Kapitalerhöhung mit der Flexibilität des genehmigten Kapitals verknüpft werden. Ebenso ist die Bedienung mit eigenen Aktien sowie mit Aktien Dritter möglich. Zur Verbesserung der Transparenz und zum Schutz vor Kursmanipulationen werden umfangreiche Publizitätspflichten auf aktien-, handels- und börserechtlicher Ebene vorgeschlagen.
Alternativen:
Beibehaltung der geltenden, zum Teil zu schwerfälligen Regelungen.
EU-Konformität:
Der Entwurf hält sich an die EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere an die der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Kapitalrichtlinie vom 13. Dezember 1976, 77/91/EWG) sowie an die börserechtlichen Richtlinien (Börsenzulassungsrichtlinie vom 5. März 1979, 79/279/EWG und Börsenprospektzulassungsrichtlinie vom 17. März 1979, 80/390/EWG).
Kosten und Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Nach den bisherigen internationalen Erfahrungen tragen Aktienoptionsprogramme auf Grund ihrer leistungsfördernden Wirkung zum Unternehmenserfolg bei. Aus der Sicht internationaler Investoren sind sie auch als Maßnahme zur Stärkung des österreichischen Kapitalmarkts anzusehen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Einleitung
Die Wirtschaft verlangt sowohl im Bereich der new economy als auch in traditionellen Zweigen nach modernen Instrumenten, um Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, leitende Angestellte und Arbeitnehmer einer Gesellschaft am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Einem internationalen Trend im Vergütungssektor folgend werden dazu häufig Optionen auf Aktien der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (Stock Options) eingeräumt. Sie ermöglichen es, qualifizierte Führungskräfte längerfristig an ein Unternehmen zu binden. Gerade für junge Wachstumsunternehmen stellen Aktienoptionen darüber hinaus eine begehrte Alternative zu den liquiditätsintensiven traditionellen Entlohnungsformen dar. Dieser Entwicklung trägt der vorliegende Entwurf Rechnung.
Die Bedienung von Aktienoptionen ist schon nach der bestehenden Rechtslage über eigene Aktien, eine ordentliche Kapitalerhöhung, über bedingtes oder über genehmigtes Kapital möglich. Sie ist bisher im Einzelnen jedoch auf gewisse Hemmnisse und Widersprüchlichkeiten gestoßen. Um sie zu beseitigen, will der Entwurf die Bedienung von Aktienoptionen erleichtern, indem die dafür nötigen Kapitalbeschaffungsmaßnahmen deutlich flexibler und rascher einsetzbar gemacht werden. Im Gegenzug sind weitreichende Transparenzgebote vorgesehen, die die Kontrolle solcher Maßnahmen sicherstellen sollen.
2. Anwendungsbereich
a) Aktiengesellschaften
Der Entwurf erfasst nicht nur börsenotierte, sondern alle Aktiengesellschaften. Damit soll insbesondere solchen Gesellschaften, die kurz vor dem Börsegang stehen, die Einräumung von Aktienoptionen ermöglicht werden. Hingegen wird darauf verzichtet, die Regeln auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszudehnen. Das bestehende GmbH-Recht verbietet den Erwerb eigener Anteile und kennt auch die Einrichtung der bedingten Kapitalerhöhung nicht.
b) Personenkreis
Nach dem vorliegenden Entwurf können Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, leitenden Angestellten und Arbeitnehmern einer Gesellschaft Aktienoptionen eingeräumt und für jede dieser Personengruppen mit eigenen Aktien oder nach Kapitalerhöhungsmaßnahmen mit neuen Aktien bedient werden. Damit wird an dem schon bisher in § 65 Abs. 1 Z 4 und 5 AktG (geltende Fassung) für den Erwerb gesellschaftseigener Aktien vorgesehenen Personenkreis festgehalten (vgl. auch § 2 Abs. 2 Z 9 der Veröffentlichungsverordnung, BGBl. II Nr. 5/2000). Im deutschen Recht sind dagegen Optionen für Aufsichtsräte bei der in § 192 Abs. 2 Z 3 dAktG vorgesehenen Möglichkeit einer bedingten Kapitalerhöhung zur Bedienung von Stock Options nicht erfasst.
Die Frage der Einräumung von Aktienoptionen an Aufsichtsräte ist nicht unumstritten: Es besteht nämlich ein gewisses Bestreben, den Aufsichtsrat einer Gesellschaft als Gegengewicht zum Vorstand und damit eher risikoaverses Organ zu erhalten und ihn deshalb nicht durch die Chancen auf hohe Stock Options-Gewinne dazu zu verleiten, seine Funktion als Kontrollorgan bei der Erteilung von Genehmigungen für risikogeneigte Geschäfte weniger kritisch wahrzunehmen. Diese Gefahr wurde insbesondere angesichts des fehlenden down-side-potentials von Optionen gesehen; bei unternehmerischen Misserfolgen geht zwar eine Chance verloren, darüber hinaus treten aber keine Verluste ein. Auch wurde nicht übersehen, dass der Aufsichtsrat zunächst schon bei der Willensbildung, die der Einräumung von Aktienoptionen als Bestandteil des Dienstvertrages der Vorstandsmitglieder vorausgeht, seine eigenen Interessen mitbedenken könnte.
Vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsrat nicht nur Kontroll-, sondern in nicht unwesentlichem Ausmaß auch strategische Funktion für den Vorstand hat, ist dem gegenüber zu bedenken, dass Aufsichtsratsmitglieder selten in einem ihrer Verantwortung und Haftung entsprechenden Ausmaß entlohnt werden, bisher somit kein angemessener finanzieller Anreiz zur gewissenhaften Ausführung dieser Aufgabe gegeben war [vgl. nur Michael Oltmanns in: Achleitner/Wollmert, Stock Options (2000), 213f].
Durch die Einbeziehung von Aufsichtsratsmitgliedern in Stock-Options-Programme soll auch verhindert werden, dass hochqualifizierte Kräfte lediglich über – teilweise intransparente – Konsulentenverträge, die zudem den Nachteil unklarer Haftungsfolgen mit sich bringen könnten, zu gewinnen sind. Zudem ist nicht zu übersehen, dass die Entlohnung von Aufsichtsratsmitgliedern bereits jetzt nach § 98 AktG erfolgsabhängig gestaltet werden kann, die Grenze zu einer optionsbedingten Koppelung an den Börsekurs oder ähnlichen Faktoren damit schwer auszuloten wäre. Schließlich wurde insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Bereich der new economy ein Bedarf nach einer solchen – liquiditätsschonenden – Entlohnungsmöglichkeit geortet. Es soll daher auch weiterhin Aufsichtsratsmitgliedern ein Leistungsanreiz über Aktienoptionen geboten werden können [vgl. zur Problematik auch Hüffer, AktG4, § 192 Rz 21; ders., Aktienbezugsrechte als Bestandteil der Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern – gesellschaftsrechtliche Analyse, ZHR 161 (1997); Weiß, Aktienoptionspläne für Führungskräfte (1999), 197ff].
3. Grundkonzept
Obwohl sich die Praxis für die Einräumung von Aktienoptionen an Mitarbeiter häufig so genannter „Aktienoptionspläne“ oder „-programme“ (AOPs) bedient, die in der Folge den einzelnen Verträgen zugrunde gelegt werden, verzichtet der Entwurf darauf, sie zu einem zwingenden Erfordernis für die individuelle Einräumung von Aktienoptionen zu erklären. Es wurde davon Abstand genommen, einen eigenen einheitlichen Tatbestand für die Gewährung von Aktenoptionen zu schaffen und das bestehende Kompetenzgefüge zu verändern, sodass die Zuständigkeiten sowohl für die Zusage von Aktienoptionen als auch für ihre Bedienung mit der jeweiligen Kapitalmaßnahme grundsätzlich bei den dafür vorgesehenen Organen verbleiben. Würde man dagegen diese Kompetenzen generell in die Hauptversammlung verweisen, wäre entweder eine gewisse Schwerfälligkeit nicht zu vermeiden oder die erwünschte Flexibilität des Vorstands müsste mit wenig beschränkenden und weitgehend inhaltsleeren Hauptversammlungsbeschlüssen erkauft werden. Die Hauptversammlung hätte dann ohnehin keine echte Kontrollmöglichkeit. Zweckmäßiger erscheinen somit optionsspezifische Erweiterungen zum einen der Bezügeregelungen, zum anderen der Regelungen zur Beschaffung und Verwendung eigener und insbesondere junger Aktien unter zeitgerechter Information der Aktionäre.
Um damit Wertungswidersprüche zwischen den einzelnen Bedienungsmodalitäten zu verhindern, sind gleichzeitig die Voraussetzungen der einzelnen Kapitalmaßnahmen und der Rückerwerbstatbestände zu harmonisieren. Gesetzestechnisch bedient sich der Entwurf dazu vielfach der Verweisungstechnik (so nehmen die Neuregelungen vielfach Bezug auf die in der Kernbestimmung des § 159 Abs. 2 Z 3 neu festgelegte Berichtspflicht des Vorstands).
So genannte „phantom shares“ („Shadow-share-Programme“) – sie werden den aus Optionen entspringenden Rechten nur schuldrechtlich nachgebildet – werden vom Entwurf nicht erfasst, da sie keine eindeutige Abgrenzung zu sonstigen erfolgs- und gewinnbezogenen Remunerationsmöglichkeiten erlauben.
4. Bedienung durch eigene Aktien
Die Voraussetzungen für den Aktienrückerwerb zum Zweck der Beteiligung von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats an der Gesellschaft durch direkt oder über Optionen ausgegebene eigene Aktien wurden bereits mit dem EU-GesRÄG 1996 in § 65 Abs. 1 Z 4 und 5 AktG geschaffen; sie werden nun in einer neuen Z 4 vereinheitlicht. Unbestritten ist auch, dass der mit dem Aktienrückerwerbsgesetz, BGBl. I Nr. 187/1999, in § 65 Abs. 1 Z 9 AktG ermöglichte Aktienrückerwerb ohne Zweckbindung zur Bedienung von Aktienoptionsprogrammen geeignet ist (vgl. auch § 2 Abs. 2 Z 9 der Veröffentlichungsverordnung, BGBl. II Nr. 5/2000).
Die unterschiedlichen Anforderungen dieser Erwerbstatbestände werden nun für die Bedienung von Aktienoptionen aufeinander abgestimmt. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis der Ermächtigung der Hauptversammlung, die nun sowohl für den Aktienrückerwerb nach Z 4 zum Anbot an alle dort genannten Personengruppen als auch nach Z 8 zu erteilen ist. Aufeinander abgestimmt werden auch die Bedingungen der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse und die Offenlegungspflichten (Abs. 1a, Abs. 3). Die Transparenz der an § 159 Abs. 3 angelehnten erweiterten Möglichkeiten des Vorstands, Mitarbeiteraktien auszugeben (Abs. 1b), wird durch dieselben Berichtspflichten abgesichert, wie sie bei den neu gestalteten Maßnahmen der bedingten Kapitalerhöhung nach § 159 Abs. 2 Z 3 vorgesehen sind (Verweise in § 95 Abs. 6 und § 98 Abs. 3).
5. Bedienung durch junge Aktien
a) Ausgabe nackter Optionen
Die Voraussetzungen der Maßnahmen zur Kapitalerhöhung waren bisher nicht spezifisch auf Aktienoptionen bezogen. Sofern deren Bedienung durch neue Aktien erfolgen sollte, sind in der Praxis Unsicherheiten über die Modalitäten ihrer Durchführung aufgetreten. Gerade im Bereich der gerne gewählten (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 152 Abs. 2) bedingten Kapitalerhöhung wurde kontrovers diskutiert, ob sie zwingend mit dem aufwändigen und kostenintensiven Weg der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen verbunden ist oder auch selbstständige Bezugsrechte auf junge Aktien der emittierenden Gesellschaft, so genannte nackte Optionen, begeben werden können [dafür Schaschl, Stock Options, 107ff; zweifelnd Hüffer, AktG4 § 221 Rz 75 mwN; Nowotny, RdW 1997, 185, 187; ders. in: Lutter/Hirte, Wandel- und Optionsanleihen in Deutschland und Europa (2000) 176 ff]. Dies wird klargestellt und damit eine einfache und kostengünstigere Art der Bedienung ermöglicht.
b) genehmigtes bedingtes Kapital
Eine wesentliche Erleichterung in der Bedienung von Aktienoptionen wird in § 159 Abs. 3 durch die neue Form der genehmigten bedingten Kapitalerhöhung für Aktienoptionen geschaffen. Mit dieser Regelung wird der Hauptversammlung die Möglichkeit geboten, den Vorstand zu einer bedingten Kapitalerhöhung zur Gewährung – in der Regel erst näher auszugestaltender – nackter Optionen zu ermächtigen. Bisher bestand diese Möglichkeit nur zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des § 174 Abs. 2. Der Vorstand kann künftig daher im Rahmen der Ermächtigung eine bedingte Kapitalerhöhung für die Bedienung von Aktienoptionen beschließen, die erst im Zeitpunkt ihrer Einräumung inhaltlich endgültig feststehen müssen und für die erst zum Zeitpunkt ihrer Ausübung junge Aktien geschaffen werden. Auf diese Weise soll er rasch und flexibel auf Personalerfordernisse des Unternehmens reagieren können.
Die Neuregelung geht damit über den in Deutschland mit dem durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, Gesetz vom 27. April 1998, BGBl I S. 786) geschaffenen Rahmen hinaus. Denn die mit dem KonTraG eingeführten nackten Optionen auf Mitarbeiteraktien können zwar gemäß § 192 Abs. 2 Z 3 dAktG mit bedingtem Kapital unterlegt werden; dazu ist jedoch ein Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung in Gestalt eines Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses erforderlich, der gemäß § 193 Abs. 2 Z 4 leg. cit. inhaltlich bereits determiniert sein muss. Die in diesem Entwurf vorgesehene Flexibilität des Vorstandes bei der Zusage von Aktienoptionen ist damit nicht möglich, da sie gerade aus der Verknüpfung der Entscheidungsfreiheit des Vorstands über das genehmigte Kapital mit den praktischen Vorzügen des bedingten Kapitals resultiert (vgl. die Erläuterungen zu § 159 Abs. 2 und Abs. 3).
6. Impliziter Bezugsrechtsausschluss
Die Einräumung von Aktienoptionen soll als sachlicher Grund für den Bezugsrechtsausschluss zu Lasten anderer Aktionäre anerkannt werden, § 153 Abs. 5 ist daher um die Personengruppen der Organmitglieder und der leitenden Angestellten auszuweiten. Für die praktisch bedeutsame Bedienung mit nackten Optionen im Rahmen einer (genehmigten) bedingten Kapitalerhöhung ist ein gesonderter Beschluss der Hauptversammlung nicht erforderlich, das Bezugsrecht ist ähnlich wie bei der Vorbereitung einer Verschmelzung angesichts des feststehenden Kreises der bezugsberechtigten Personen (vgl. § 159 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Z 2) bereits ex lege ausgeschlossen. Parallel dazu verlangt auch die Bedienung mit eigenen Aktien nach § 65 Abs. 1b letzter Satz keinen gesonderten Beschluss.
7. Transparenz und Kontrolle
Im Gegenzug zu diesen Möglichkeiten, auch ohne zwingende Beschlussfassung durch die Hauptversammlung Aktienoptionen einräumen und bedienen zu können, sieht der Entwurf weit reichende Berichtspflichten des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats an die Aktionäre vor. Die umfassende Transparenz solcher Maßnahmen auf aktien-, handels- und kapitalmarktrechtlicher Ebene sichert daher die Möglichkeit ihrer Kontrolle. Zu ihrem Schutz, aber auch zur Orientierung der Marktteilnehmer, werden die darauf bezogenen Berichts- und Publizitätspflichten verschärft. Dadurch sollen auch Kursmanipulationen durch optionsberechtigte Mitglieder der Geschäftsführung hintangehalten werden.
Kernstück der Publizitätspflicht ist die in § 159 Abs. 2 Z 3 vorgesehene und inhaltlich konkret umschriebene Berichtspflicht an die Aktionäre unmittelbar vor Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung, die deren Vorwegkontrolle sicherstellen soll. Auf diese Berichtspflicht wird für alle anderen Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und Verwendungsfälle eigener Aktien durchgehend verwiesen. § 239 Abs. 1 Z 5 HGB sichert die Offenlegung einzuräumender und eingeräumter Aktienoptionen im Rahmen des Jahresabschlusses. § 82 Abs. 9 BörseG stellt auf die Information des Kapitalmarktes ab.
Optionsspezifische Kontrollrechte (insbesondere eigene Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche bei Fehlerhaftigkeit) räumt der Entwurf einzelnen oder Gruppen von Aktionären nicht ein, hier gelten die allgemeinen aktienrechtlichen Kontrollmöglichkeiten der Aktionäre gegenüber Organbeschlüssen.
8. Verwässerungsschutz
Um den Aktionären Schutz vor Verwässerung ihrer Anteile zu bieten, wird die Möglichkeit, Aktienoptionen mit (genehmigtem) bedingtem Kapital zu bedienen, mit zehn Prozent des Grundkapitals limitiert (§ 159 Abs. 4). Darüber hinaus darf das gesamte Kapital, das zur Unterlegung von Aktienoptionen verwendet werden soll, unabhängig von der Art der Kapitalbeschaffungsmaßnahme nicht mehr als zwanzig Prozent des Grundkapitals betragen (§ 159 Abs. 5).
9. Kompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrecht) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börsewesen).
Besonderer Teil
Zu Artikel I:
Zu § 65:
Zu Abs. 1 Z 4 und Z 8:
Aktienoptionen können nicht nur mit neuen, sondern auch mit bereits begebenen Aktien bedient werden. Die Bedienungsmöglichkeiten über den Rückkauf eigener Aktien und über Maßnahmen der Kapitalerhöhung sind in ihrer wirtschaftlichen Funktion für die Begünstigten annähernd gleichwertig. Werden eigene Aktien verwendet, hat die Gesellschaft für die Liquidität aufzukommen, bei neuen Aktien wird die Finanzierung vom Aktionärskreis getragen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sollen daher die Voraussetzungen der Verwendung eigener Aktien für Stock Options durch die Neufassung der Abs. 1, 1a und 1b aufeinander abgestimmt werden. Ein Harmonisierungsbedarf ist dabei insbesondere bei den Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung sowie bei den Publizitätspflichten börsenotierter Unternehmen gegeben.
Zunächst fasst der Entwurf die bisherigen Z 4 und Z 5 zusammen, die vor allem auf Grund der europarechtlichen Vorgaben der 2. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Kapitalrichtlinie vom 13. Dezember 1976, 77/91/EWG) unterschiedliche Voraussetzungen für den Rückerwerb eigener Aktien für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats ermöglichten. Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen soll nun der Erwerb eigener Aktien für die Ausgabe an die genannten Gruppen eine Ermächtigung der Hauptversammlung erfordern.
Der zweckneutrale Erwerb gemäß Z 8 des Entwurfs (Z 9 geltende Fassung), der nicht explizit die Einräumung von Aktienoptionen zum Gegenstand hat (dafür aber auch offen ist), soll weiterhin nur für börsenotierte Gesellschaften zulässig sein. Im Interesse einheitlicher Bestimmungen der Rechtsordnung wird in Z 8 auf die Definition des geregelten Marktes in § 2 Z 37 BWG zurückgegriffen. Danach ist ein geregelter Markt ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist. Wie bisher sollen aber auch andere anerkannte, für das Publikum offene und ordnungsgemäß funktionierende Wertpapiermärkte in OECD-Staaten einbezogen sein. Entsprechend der schon im Aktienrückerwerbsgesetz (BGBl. I Nr. 187/1999) getroffenen Regelung (vgl. Abs. 1a in der geltenden Fassung) soll der Handel in eigenen Aktien als Zweck des Rückerwerbs ausgeschlossen bleiben. Weiters soll auch die Regelung aufrechterhalten bleiben, dass die Hauptversammlung den Vorstand zur Einziehung der Aktien ermächtigen kann.
Zu Abs. 1a:
Zur besseren Übersichtlichkeit wird der bisherige § 65 Abs. 1a thematisch in Abs. 1a und Abs. 1b unterteilt. Abs. 1a regelt im ersten Satz die Frage des notwendigen Inhaltes des Hauptversammlungsbeschlusses für den Rückerwerb nach Z 4 und Z 8 des Abs. 1. Der zweite Satz stellt für börsenotierte Gesellschaften zusätzliche Publizitätserfordernisse auf. Sie sollen Beschlüsse zum Rückkauf eigener Aktien nach Z 4, 6 und 8 sowohl nach der hier statuierten aktienrechtlichen Pflicht als auch nach der entsprechend angepassten börserechtlichen Verpflichtung gemäß § 82 Abs. 9 zweiter Satz Börsegesetz zu veröffentlichen haben. Sichergestellt ist dabei allerdings durch den neuen Abs. 10 des § 82 Börsegesetz, dass es zu keinen Doppelveröffentlichungen kommen muss. In der Regel wird für Rückkäufe börsenotierter Aktiengesellschaften ein Rückkaufprogramm erstellt, das unmittelbar vor der Durchführung zu veröffentlichen ist. Ein geplanter Rückkauf ist aber auch dann zu veröffentlichen, wenn es sich ausnahmsweise um eine einmalige Transaktion handeln sollte. Um nicht auch Transaktionen der Kreditinstitute zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß Z 7 (bisher Z 8) zu erfassen, ist hier wie auch in § 82 Abs. 9 erster Satz BörseG eine ausdrückliche Ausnahme statuiert, zumal der Wertpapierhandel deren Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und sie ohnehin den Meldepflichten gemäß § 10 WAG unterliegen.
Die weitgehende Parallelität der Veröffentlichungspflichten nach Aktien- und Börserecht erklärt sich daraus, dass sich der Geltungsbereich des § 82 Abs. 9 BörseG auf an der Wiener Börse im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr notierende Gesellschaften beschränkt.
Zu Abs. 1b:
Hauptthema des Abs. 1b ist die Gleichbehandlung der Aktionäre bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien; es wird auch die Rolle der Hauptversammlung für verschiedene Veräußerungstatbestände festgelegt. Auf das Gleichbehandlungsgebot des § 47a wurde bisher ausdrücklich nur beim zweckfreien Aktienrückerwerb nach Abs. 1 Z 9 Bezug genommen, es wird nun klargestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei allen Erwerbs- und Veräußerungstatbeständen zu berücksichtigen ist. Da der typische Erwerb über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot vorgenommen wird, wird für diese Transaktionsformen ausdrücklich festgehalten, dass sie dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen. Zulässig ist aber auch eine andere Art einer von der Hauptversammlung beschlossenen Veräußerung, sofern ein sachlich gerechtfertigter Beschluss über den Bezugsrechtsausschluss vorliegt oder die eigenen Aktien zur Bedienung für Aktienoptionen für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder verwendet werden. Der Entwurf sieht zugleich die Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Veräußerung eigener Aktien – ähnlich dem genehmigten Kapital – auf den Vorstand zu übertragen. Die Ermächtigung kann auch die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss enthalten. Dabei sind die Regelungen über das genehmigte Kapital, insbesondere hinsichtlich Beschlussmehrheiten, Berichtspflichten und Dauer der Ermächtigung, anzuwenden. Speziell für die Bedienung von Aktienoptionen der in Abs. 1 Z 4 genannten Personengruppen verzichtet der Entwurf auf einen Beschluss der Hauptversammlung, auch wenn die Aktien nicht gemäß Abs. 1 Z 4 zurückerworben wurden. Dies scheint angesichts der in § 95 Abs. 6 und § 98 Abs. 3 vorgeschlagenen Berichtspflicht vor den jeweiligen Organbeschlüssen und in Hinblick auf die Überlegung, dass eigene Aktien bei wirtschaftlicher Betrachtung dem genehmigten Kapital vergleichbar sind, gerechtfertigt und steht im Einklang mit der in § 153 Abs. 5 ausgedrückten Wertung.
Eine von der Hauptversammlung beschlossene andere Art der Veräußerung sowie eine diesbezügliche Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung bedarf grundsätzlich eines Beschlusses über den Ausschluss des Bezugsrechts. Dies ergibt sich aus den Verweisen auf § 153 Abs. 3 und 4 bzw. §§ 169 bis 171. Lediglich bei der Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen wird unabhängig davon, nach welchem Tatbestand die Aktien rückerworben wurden, ein eigener Beschluss zum Bezugsrechtsausschluss für entbehrlich erachtet, um einen Widerspruch zum bedingten Kapital zur Bedienung nackter Optionen (§ 159 Abs. 2 Z 3) und zum genehmigten bedingten Kapital (§ 159 Abs. 3) zu vermeiden.
Zu Abs. 3:
Während bisher der Hauptversammlung nur über Aktienerwerbe nach Z 1 und Z 9 zu berichten war, dehnt der Entwurf die Berichtspflicht des Vorstands auf alle Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge aus, um damit die Transparenz des Bestands eigener Aktien und seiner Veränderung zu erhöhen.
Zu § 65 Abs. 4, § 65a Abs. 1 und § 66 Abs. 2:
Die Änderungen sind redaktionell durch die Aufteilung des bisherigen § 65 Abs. 1a in Abs. 1a und 1b bedingt.
Zu § 92 Abs. 4:
Das Vertretungsrecht der Arbeitnehmer ist im so genannten Personalausschuss stark eingeschränkt. Der Entwurf schafft eine Ausnahme von dieser Regelung und gewährt den Arbeitnehmern ein Beteiligungsrecht, sofern der Personalausschuss über die Einräumung von Aktienoptionen entscheidet.
Zu § 95:
Zu Abs. 5:
Der Entwurf ändert die Kompetenzen zur Beschlussfassung über die Einräumung von Aktienoptionen, die als Gehaltsbestandteil zu sehen sind, grundsätzlich nicht. Der Aufsichtsrat ist sohin für die Festsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder zuständig (§ 78 Abs. 1). Nunmehr wird seine Genehmigungskompetenz für die Einräumung von Aktienoptionen (Optionsplänen) zugunsten von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten festgeschrieben; sie ist unabhängig von der Art der Bedienung der einzuräumenden Optionen (eigene Aktien, neue Aktien oder Aktien eines Dritten). Die Kompetenz zur Einräumung von Aktienoptionen zu seinen eigenen Gunsten verbleibt bei der Hauptversammlung (§ 98).
Im Konzernsachverhalt wird – neben der Zuständigkeit der unmittelbar betroffenen Gesellschaft – die Kompetenz zur Einräumung von Aktienoptionen für den Vorstand und den Aufsichtsrat bei der Tochtergesellschaft oder verbundenen Unternehmen im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft (Doppelkompetenz) festgelegt; die Hauptversammlung der Muttergesellschaft muss mit der Einräumung nicht befasst werden.
Zu Abs. 6:
Wie bei der Verwendung neuer Aktien für die Bedienung von Aktienoptionen für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstandsmitglieder soll auch bei der Verwendung eigener oder von dritter Seite bereitgestellter Aktien eine Berichtspflicht, die den inhaltlichen Kriterien des § 159 Abs. 2 Z 3 entspricht, vorgesehen werden. Die Berichtspflicht gilt nicht nur für Aktien, die zum Zweck der Ausgabe an Optionsberechtigte nach § 65 Abs. 1 Z 4 erworben wurden, sondern für alle, aus welchem Grund auch immer gehaltenen eigenen Aktien (vgl. § 65 Abs. 1b letzter Satz). Zu berichten ist auch, wenn die Optionen durch einen Dritten, das heißt insbesondere einen Großaktionär, bedient werden sollen, da auch – trotz Fehlens der Verwässerungsgefahr – in diesen Fällen ein Informationsinteresse über die Leistungssteuerung des Managements und der Arbeitnehmer besteht.
Mit der Formulierung, dass Optionen „eingeräumt“ werden, nimmt der Entwurf darauf Bedacht, dass Aktienoptionen in der Regel im Rahmen eines – lediglich selbstbindenden – Aktienoptionsplans ausgestaltet werden, der bestimmte Zuteilungen von Optionen nach verschiedenen Hierarchiestufen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder vorsieht. Es wird aber nicht übersehen, dass solche generellen Aktienoptionspläne kein zwingendes Erfordernis für die individuelle Vereinbarung von Aktienoptionen sind. Diese können weiterhin auch im Rahmen der einzelvertraglichen Zusage ausgestaltet werden, was freilich weniger bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern als bei einzelnen Organmitgliedern der Fall sein wird.
Die Kompetenzen zur Berichtspflicht entsprechen den Kompetenzen zur Festsetzung der Bezüge: der Aufsichtsrat berichtet über die den Vorstandsmitgliedern einzuräumenden Optionen, der Vorstand über die Optionen für Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
Die Veröffentlichung des Berichtes hat nach § 18 AktG in der Wiener Zeitung sowie in anderen eventuell in der Satzung genannten Bekanntmachungsblättern zu erfolgen. Wenn die Gesellschaft börsenotiert ist, so ersetzt die gemäß § 82 Abs. 9 BörseG idF des Entwurfs geforderte börserechtliche Veröffentlichung die Veröffentlichung nach dieser Bestimmung, sodass zB auch die Veröffentlichung in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zulässig wäre.
Zu § 98 Abs. 3:
Für die Vergütung des Aufsichtsrats ist die Hauptversammlung zuständig; diese Zuständigkeit umfasst auch die Einräumung von Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder. Damit die Aktionäre in ausreichendem Maß vor ihrer Beschlussfassung informiert sind, sind sie vierzehn Tage vor dem Termin der Hauptversammlung auf diesen Bericht und auf ihr Recht auf Einsichtnahme und Erhalt einer kostenlosen Abschrift im Rahmen der Veröffentlichung der Tagesordnung aufmerksam zu machen (vgl. die Erläuterungen zu § 159 Abs. 2 Z 3 letzter Satz). Werden neue Aktien zur Bedienung verwendet, besteht die Berichtspflicht nach § 153 Abs. 4, nach § 159 Abs. 2 Z 3 oder nach § 171 Abs. 1. Im Konzernverhältnis ist allerdings gemäß § 95 Abs. 5 Z 10 der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft für die Einräumung von Aktienoptionen zuständig, weshalb der Bericht vor Beschlussfassung des Aufsichtsrats wie nach § 95 Abs. 6 zu veröffentlichen sein wird (§ 18 AktG).
Zu § 153:
Zu Abs. 4:
Da auch Aktien aus einer ordentlichen Kapitalerhöhung verwendet werden können, soll – um Wertungswidersprüche zu vermeiden – die Hauptversammlung vor der Beschlussfassung wie vor einer Beschlussfassung nach § 159 Abs. 2 Z 3 informiert werden.
Zu Abs. 5:
§ 153 Abs. 5 erkennt schon bisher die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer als sachlichen Grund für den Bezugsrechtsausschluss zu Lasten der Altaktionäre an. Die Bestimmung wird um leitende Angestellte und Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat erweitert. Die Regelung steht mit Art. 29 in Verbindung mit Art. 41 der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (77/91/EWG) in Einklang.
Das Erfordernis eines solchen Hauptversammlungsbeschlusses zum Bezugsrechtsausschluss besteht somit im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung, bei bedingtem Kapital zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen (§ 159 Abs. 2 Z 1 neu in Verbindung mit § 174 Abs. 4) und bei genehmigtem Kapital (§ 170 Abs. 1), nicht jedoch bei bedingtem Kapital zur Bedienung nackter Optionen (§ 159 Abs. 2 Z 3 neu) oder bei der neuen Form des genehmigten bedingten Kapitals nach § 159 Abs. 3 (siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zu § 159 Abs. 2).
Zu § 159:
Zu Abs. 2:
Bedingtes Kapital weist im Vergleich zu anderen Formen der Kapitalerhöhung erhebliche Vorteile bei der Bedienung von Aktienoptionsprogrammen auf. Die Erhöhung des Grundkapitals tritt nur in dem Ausmaß ein, als die auf das neue Kapital eingeräumten Bezugsrechte (Aktienoptionen) in Anspruch genommen werden. Zur Erhöhung des Grundkapitals kommt es erst durch die Ausgabe der Bezugsaktien (§ 167), die Eintragung der Durchführung im Firmenbuch wirkt deklarativ und kann als Sammeleintragung durchgeführt werden. Daher soll seine Verwendbarkeit spezifisch für die Bedienung von Aktienoptionen erweitert werden.
Zur besseren Übersicht und zur Erleichterung von Gesetzesverweisen werden die einzelnen Fälle einer bedingten Kapitalerhöhung nun ziffernmäßig gegliedert. Die neue Z 3 des Abs. 2 stellt klar, dass bedingtes Kapital auch zur Unterlegung „nackter Optionen“ auf Aktien (naked warrants) für Mitarbeiter und Organmitglieder geschaffen werden darf. Dies war in der Lehre umstritten und soll nun vom Gesetzgeber entschieden werden. Der in der Praxis geübte, aber kostspielige Weg, Optionen durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (Z 1) zu schaffen, wird in Zukunft daher entbehrlich sein.
Eine Erleichterung in der Optionsbedienung erfolgt weiters dadurch, dass im Falle des § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 das Bezugsrecht der Altaktionäre nicht durch einen gesonderten Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden muss. Denn anders als nach Z 1, bei dem die Aktionäre ein Bezugsrecht auf die Wandelschuldverschreibung haben (§ 159 Abs. 2 Z 1 neu in Verbindung mit § 174 Abs. 4), geht der Entwurf wie bei Einräumung von bedingtem Kapital im Zuge einer Verschmelzung (§ 159 Abs. 2 Z 2 neu) davon aus, dass das Bezugsrecht bereits ex lege ausgeschlossen ist.
Zu den inhaltlichen Kriterien des Berichts: Der Bericht sollte den Aktionären eine Vorstellung von der Wirkungsweise und dem Zusammenspiel von Erfolgskriterien und dafür vorgesehenen Belohnungen geben, weshalb die Leitprinzipien und Grundsätze der Aktienoptionen dem Bericht voranzustellen sind.
Die Offenlegung der Optionen und der ihnen zugrunde liegenden Anzahl an Aktien kann bei Arbeitnehmern und leitenden Angestellten pauschal erfolgen; bei den Organmitgliedern, also bei Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats, sind diese Angaben dagegen für jedes namentlich zu nennende Mitglied (arg.: „einzelne Organmitglieder“ ) zu machen, soweit diese schon bekannt sind. Anders als bei den sonstigen Bezügen sieht der Entwurf für Aktienoptionen damit eine größere Transparenz vor, was vor allem wegen der verbandsrechtlichen Implikationen gerechtfertigt ist.
Um die Hauptversammlung über eine mögliche Kumulierung von Optionen zu informieren, wie sie etwa bei einem Optionsberechtigten durch alljährliche Zusagen entstehen kann, bezieht der Entwurf die Berichtspflicht auf „einzuräumende und bereits eingeräumte“ Optionen.
Die im Bericht jedenfalls darzustellenden Punkte dienen der Konkretisierung des Aktienoptionsprogramms der Gesellschaft. Durch die Angabe der wesentlichen Bedingungen der Aktienoptionsverträge wird der Rahmen für die Individualvereinbarung gezogen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Angabe des Ausübungspreises oder dessen Zustandekommen; hier empfehlen sich zur Verdeutlichung auch Rechenbeispiele.
Von einer Verpflichtung zur Angabe des Optionswertes im Bericht wurde abgesehen, da dieser vom Entwicklungspotenzial des Unternehmens abhängt und bei Einräumung häufig nur spekulativ bezifferbar ist. Bei nicht börsenotierten Unternehmen müsste durch kostenintensive Gutachten der aktuelle und der zukünftige Unternehmenswert ermittelt bzw. abgeschätzt werden.
Auf den hier festgelegten Mindestinhalt des Berichts, der das Aktienprogramm der Gesellschaft darstellen soll, wird an verschiedenen Stellen dieses Gesetzes verwiesen (vgl. §§ 95 Abs. 6, 98 Abs. 3, 153 Abs. 4, 159 Abs. 3 und 171 Abs. 1 letzter Satz). Der Bericht enthält den wesentlichen Inhalt der in Aussicht genommenen jeweiligen Organbeschlüsse betreffend die geplante Einräumung von Aktienoptionen. Die mit den Optionsberechtigten zu schließenden Einzelverträge müssen sich daher im Rahmen der berichteten Eckdaten halten. Sollen die Aktienoptionsprogramme bzw. die Einzelverträge über diesen Rahmen hinaus geändert werden, muss die für die Einräumung bzw. die Kapitalmaßnahme jeweils geregelte Vorgangsweise wiederholt und ein neuerlicher Bericht erstattet werden.
Die Regelung über das Auflegen des Berichts im Geschäftsraum der Gesellschaft lehnt sich an die Parallelbestimmungen der § 125 Abs. 5 und § 221a AktG an. Die Aktionäre haben ein Recht auf Einsicht und Ausfolgung einer Kopie. Zur Unterstützung dieses Informationsrechtes sollen sie in der ohnehin erforderlichen Veröffentlichung der Tagesordnung gemäß § 18 auf diesen Bericht hingewiesen werden. Um das verwaltungs- und kostenaufwändige Zusenden einer Abschrift weitgehend zu vermeiden, könnte die Gesellschaft zB in der Veröffentlichung des Hinweises einen Verweis auf ihre Homepage aufnehmen, in der der Bericht zum Download bereitgestellt wird. Der letzte Halbsatz trägt auch der neuen Bestimmung des § 82 Abs. 10 BörseG Rechnung, wonach die börserechtliche die hier vorgesehene aktienrechtliche Publizität für Gesellschaften, die an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr notieren, ersetzt.
Zu Abs. 3:
Nach § 154 Abs. 2 AktG ist die Zusicherung von Bezugsrechten der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn zumindest gleichzeitig auch das erforderliche Kapital von der Hauptversammlung beschlossen wird. Damit wird sichergestellt, dass die Aktionäre in ihrer Entscheidung über die Erhöhung des Grundkapitals frei sind und nicht durch bereits wirksam begründete Ansprüche Dritter unter Druck gesetzt werden. Dies gilt nach § 160 Abs. 1 auch für das bedingte Kapital. Voraussetzung für die wirksame Einräumung von Optionsrechten auf junge Aktien ist daher immer, dass auch das zur Erfüllung erforderliche Kapital von der Hauptversammlung beschlossen wurde.
Die Verwaltung konnte mit bedingtem Kapital unterlegte Mitarbeiteroptionen bisher nur im zeitlichen Rahmen der mindestens jährlich stattfindenden Hauptversammlungen einführen. Eine Anregung Lutters (ZIP 1997, 1ff, ders. AG 1997/S 52 ff), aufgreifend soll für die Hauptversammlung nun auch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Vorstand zu einer bedingten Kapitalerhöhung zu ermächtigen. Wie sonst beim genehmigten Kapital kann dieser Ermächtigungsbeschluss für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Im Unterschied zu diesem ist der Vorstand aber nicht gezwungen, die Kapitalerhöhung im Rahmen der Ermächtigung tatsächlich vorzunehmen. Vielmehr besteht nun die Möglichkeit, im Rahmen der Ermächtigung zur bedingten Kapitalerhöhung wirksam nackte Optionen zuzusagen, für die erst im Zeitpunkt der Ausübung junge Aktien geschaffen werden. Die Flexibilität des Vorstands für Gehaltszusagen an neue Mitarbeiter und des Aufsichtsrats für Gehaltszusagen an Vorstandsmitglieder wird dadurch entscheidend erhöht. Der Entwurf verbindet somit die in den Erläuterungen zu § 159 Abs. 2 dargestellten praktischen Vorteile der bedingten Kapitalerhöhung mit den flexiblen Einsatzmöglichkeiten des genehmigten Kapitals.
Im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung ist der Zweck des genehmigten bedingten Kapitals und der Nennbetrag (der nach Abs. 4 zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf) festzulegen, bis zu dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine bedingte Kapitalerhöhung beschließen kann. Die Ermächtigung kann die Entscheidungsfreiheit des Vorstands aber auch weiter einschränken und zum Beispiel einen bestimmten Ausübungspreis (oder Regelungen seiner Festsetzung) vorgeben.
Als Gegengewicht zu dieser weitgehenden Entscheidungsfreiheit der Verwaltungsorgane besteht auch hier die in Abs. 2 Z 3 vorgezeichnete Berichtspflicht. Der Bericht ist allerdings nicht vor dem Ermächtigungsbeschluss zu erstatten, da er zu diesem Zeitpunkt ohnehin inhaltsleer wäre, sondern, in Ausübung dieser Ermächtigung, vor Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung durch die Verwaltungsorgane. Der Bericht ist nach der allgemeinen Regelung des § 18 AktG zu veröffentlichen.
Die Kontrolle der Verwaltungsorgane durch die Aktionäre bei der Ausgestaltung der Aktienoptionen soll sohin im Fall des Abs. 3 nicht durch einen Hauptversammlungsbeschluss gewährleistet sein, sondern primär auf dem Leitprinzip umfassender Transparenz einer solchen Maßnahme und auf eventuellen Schadenersatzpflichten aufbauen. Zentrales Element des Abs. 3 ist daher die Berichtspflicht des Vorstands vierzehn Tage vor dem Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zu dieser Kapitalmaßnahme (pretransparency). Die gesetzgeberische Anordnung ist gleichzeitig eine Ausnahme zur allgemeinen Geheimhaltungsregel nach § 84 AktG. Nur so kann eine Vorwegkontrolle durch die Aktionäre sichergestellt werden.
Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats entspricht der Regelung beim genehmigten Kapital nach § 171 Abs. 1 zweiter Satz.
Da § 159 Abs. 3 nur die Bedienung der Aktienoptionen und damit das Erfüllungsgeschäft, nicht jedoch deren einzelvertragliche Zusage betrifft, bleibt die Kompetenz des Aufsichtsrates, die Gesellschaft bei der Einräumung von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder zu vertreten (§ 78), von der Neuregelung unberührt. Ein Problem aus einem Insichgeschäft des Vorstands stellt sich daher nicht.
Werden nicht Maßnahmen nach Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 zur Bedienung von Aktienoptionen getroffen, sondern werden sie mit Wandelschuldvorschreibungen unterlegt, ist davon auszugehen, dass die in Abs. 2 Z 3 normierten Voraussetzungen analog anzuwenden sind.
Zu Abs. 4:
Abs. 3 beschränkt das Volumen der Kapitalerhöhung: Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Sollen Aktienoptionen bedient werden, darf die bedingte Kapitalerhöhung unabhängig davon, ob bedingtes Kapital nach Abs. 2 Z 3 oder genehmigtes bedingtes Kapital nach Abs. 3 verwendet wird, zehn Prozent des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Auch in diesem Fall darf insgesamt die allgemeine Hälftegrenze für bedingtes Kapital nicht überschritten werden (arg.: „dabei“). Damit soll einerseits das Ausmaß des Verwässerungseffekts begrenzt, andererseits aber auch den Bedürfnissen gerade der new economy nachgekommen werden, die mit relativ niedriger Grundkapitalausstattung verhältnismäßig breit gestreute und daher betragsmäßig umfangreiche Optionspläne einsetzt.
Grundkapital gilt für diese Grenzen in dem Ausmaß als „vorhanden“, als es im Firmenbuch eingetragen ist.
Zu Abs. 5:
Um allzu massive Verschiebungen des Aktionärskreises hintanzuhalten, wird die Grenze des Abs. 4 von 10% des Grundkapitals für durch eine bedingte Kapitalerhöhung gewonnene neue Aktien zur Bedienung von Optionen hier durch eine Grenze von insgesamt 20% des Grundkapitals ergänzt. Insgesamt darf das Ausmaß der einzelvertraglich eingeräumten, jedoch noch nicht ausgeübten Optionen diese Grenze nicht übersteigen, unabhängig davon, mit welchen Aktien sie unterlegt sind (zB eigene Aktien, Wandelschuldverschreibungen, neue Aktien aus bedingtem oder aus genehmigtem Kapital, Aktien von dritter Seite).
Zu § 171 Abs. 1:
Bereits bisher war es möglich, dass die Hauptversammlung den Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechtes ermächtigte; der Vorstand hatte dann den Aktionären zu berichten. Allerdings war der zeitliche Rahmen für die Berichterstattung bisher so gestaltet, dass die Zeichnungsfrist schon begonnen hatte. Der Entwurf schlägt eine Vorverlegung der Berichtspflicht vor, um eine Kontrollmöglichkeit ähnlich wie nach § 159 Abs. 3 idF des Entwurfs zu schaffen.
Auch zur Bedienung von Aktienoptionen kann genehmigtes Kapital verwendet werden. Die Erfüllung der eingeräumten Optionen hängt in diesem Fall vom Kapitalerhöhungsbeschluss, somit einer Willensbildung des Vorstandes ab. Den Aktionären müssen in einem solchen Fall aber die gleichen Informationen zukommen wie nach § 159 idF des Entwurfs.
Zu § 262:
Der Entwurf gewährt bestehenden Ermächtigungen eine Bestandsfrist bis 1. Jänner 2002. Sollen auf ihrer Grundlage nach diesem Zeitpunkt Aktienoptionen eingeräumt werden, so sind die in §§ 95 und 98 vorgesehenen Organbeschlüsse zu fassen und Berichte zu veröffentlichen.
Zu Artikel II:
Zu § 239 Abs. 1 Z 5 HGB:
Auch im Rahmen der Jahresabschlusspublizität werden spezifische Offenlegungspflichten für Aktienoptionen vorgesehen. § 239 Z 4 verlangte schon bisher Angaben über die Bezüge der Organe und Arbeitnehmer, sodass sich weitere Angaben über Aktienoptionen gut einfügen, selbst wenn die Mittel nicht von der Gesellschaft, sondern wie bei Kapitalerhöhungen über den Aktionärskreis aufgebracht werden. Im Anhang zum Jahresabschluss sollen grundsätzlich die selben Informationen gegeben werden, wie sie im Bericht an die Hauptversammlung nach § 159 Abs. 2 Z 3 AktG vorgesehen sind. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeräumten Optionen offengelegt werden. Anzugeben sind jedenfalls Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im vergangenen Geschäftsjahr eingeräumten Optionen, sodass auch deren allfällige Kumulierung über vergangene Jahre sichtbar wird. Da im Rahmen des Anhangs nur die Information über tatsächlich entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht aber über die bloße Absicht auf Gewährung von Optionen im Rahmen eines Aktienoptionsplanes bedeutsam ist, bezieht sich die „eingeräumte“ Option auf die einzelvertragliche Zusage an den Optionsberechtigten. Gefordert wird auch die Offenlegung der Bedienungsart der eingeräumten Optionen, sodass dargestellt werden muss, ob sie mit neuen Aktien aus einer Kapitalmaßnahme, mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritter Seite (zB Kernaktionär) unterlegt sind.
In Z 5 lit. b wird das Informationsinteresse betreffend die im jeweiligen Geschäftsjahr ausgeübten Optionen berücksichtigt. Hier ist der tatsächlich bezahlte Ausübungspreis anzuführen.
Z 5 lit. c verlangt bei börsenotierten Gesellschaften auch eine Bewertung der eingeräumten Optionen. Sie sind im Anhang jeweils zum Bilanzstichtag zu bewerten, im Jahr der Ausübung ist darüber hinaus auch ihr Wert zum Ausübungszeitpunkt anzuführen, der sich aus der Differenz zwischen Börsekurs und Ausübungspreis ergibt. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften wird auf diese Angaben verzichtet, da sie wiederholte Gutachten zur Bewertung des Unternehmens erfordern würden.
Zu Artikel III:
Zu § 48a Abs. 1 Z 6a BörseG:
Durch die Einfügung der Wendung „gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung“ soll klargestellt werden, dass die Publizitätspflichten in der durch die Verordnung konkretisierten Art und Weise zu erfüllen sind.
Zu § 82 BörseG:
Zu Abs. 9:
Der Entwurf lässt die Einräumung von Optionsplänen nicht nur für börsenotierte Gesellschaften zu. Er sieht aber – dem bisherigen System unterschiedlicher Pflichten von börsenotierten und nicht börsenotierten Gesellschaften entsprechend – ein unterschiedlich hohes Maß an Informationspflichten vor. Der Geltungsbereich dieser börserechtlichen Publizitätspflichten ist wie bisher auf den amtlichen Handel und den geregelten Freiverkehr beschränkt. Der Dritte Markt ist im Unterschied zur Definition der Börsenotierung in § 65 Abs. 1 Z 8 (in der Fassung des Entwurfs) nicht erfasst, da er vorwiegend ein Händlermarkt ist, der weniger hohen Informationsansprüchen genügt.
Für Kapitalmarktteilnehmer sind Informationen über geplante Optionsprogramme ein wichtiges Entscheidungskriterium. Da nicht in allen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass die in diesem Absatz normierten Transparenzpflichten auch eine Veröffentlichungspflicht nach den Grundsätzen der Ad-hoc-Publizität auslösen, sollen diese Veröffentlichungspflichten – wie auch die Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit dem Rückkauf und Wiederverkauf eigener Aktien – ausdrücklich festgeschrieben werden. Im Übrigen ist durch möglichst weitreichende Publizität am besten gewährleistet, dass Kursmanipulationen und Insidergeschäfte hintangehalten werden.
Die zu § 65 Abs. 1 und Abs. 1a AktG vorgeschlagenen Änderungen bedingen auch eine Anpassung der den Rückkauf und die Veräußerung eigener Aktien betreffenden börserechtlichen Veröffentlichungspflichten, die im Wesentlichen bereits durch das Aktienrückerwerbsgesetz, BGBl. I Nr. 187/1999, normiert wurden.
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage werden zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nun nicht nur die Rückkaufprogramme nach der durch das Aktienrückerwerbsgesetz neu gefassten Z 9 (nunmehr Z 8) des § 65 Abs. 1 AktG (zweckfreie Rückkaufsmöglichkeit), sondern auch Rückkäufe gemäß den neuen Z 4 und Z 6 erfasst, da das Informationsinteresse des Marktes in diesen Fällen im gleichen Ausmaß besteht. Weiters sollen auch alle im Zusammenhang mit Aktienoptionen erforderlichen Kapitalmaßnahmen und sonstigen Organbeschlüsse eine börserechtliche Berichtspflicht auslösen.
Zu Abs. 10:
Um Doppelveröffentlichungen zu vermeiden, die den Informationsstand der Aktionäre und der Marktteilnehmer nicht erhöhen, sieht Abs. 10 ausdrücklich eine Ersetzungsregelung vor und stellt das Verhältnis der börsen- und aktienrechtlichen Informationspflichten zueinander klar (vgl. auch § 159 Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz AktG).
Zu § 91a:
Es ist zu erwarten, dass infolge immer häufiger eingesetzter Aktienoptionsprogramme der Aktienbesitz in den Händen der Organmitglieder und der leitenden Angestellten steigt. Anknüpfend an die Publizitätsbestimmungen betreffend eingeräumte und ausgeübte Optionen auf Aktien (vgl. § 159 Abs. 2 Z 3 AktG und § 239 Z 5 HGB) sollen nun auch die vom Management gehaltenen Aktien erfasst werden. Aktienkäufe und -verkäufe sollen aber keine Veröffentlichungspflicht auslösen, sondern nur eine Meldepflicht an die Bundes-Wertpapieraufsicht und an die Gesellschaft innerhalb der siebentägigen Frist. Zu bedenken ist, dass Organmitglieder und leitende Angestellte Primärinsider sind und ihre Transaktionen in Aktien der eigenen Gesellschaften daher dargelegt werden sollten. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Anpassung der österreichischen Rechtslage an internationale Standards gesett. Z
Abs. 2 zieht eine Bagatellgrenze ein, die überflüssigen bürokratischen Aufwand vermeiden soll.
Textgegenüberstellung
Aktiengesetz |
Erwerb eigener Aktien |
Erwerb eigener Aktien |
§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, |
§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, |
1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
4. wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, die nicht leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, zum Erwerb angeboten und die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ausgegeben werden sollen; |
4. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen; |
5. auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen Ausgabefrist oder wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen; der Beschluß über die Genehmigung hat die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die 18 Monate nicht überschreiten darf, den niedrigsten und den höchsten Gegenwert und den Plan für die Ausgabe der Aktien einschließlich der Zeit, innerhalb der sie auszugeben sind, festzulegen; bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen Ausgabefrist bedarf der Beschluß des vorangehenden Abschlusses einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat; |
5. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; |
6. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; |
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals; |
7. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals; |
7. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluss über die Genehmigung muss bestimmen, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muss den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten; |
8. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten; |
8. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien der Gesellschaft an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. |
9. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien der Gesellschaft an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden. |
9. entfällt |
(1a) Der zu veröffentlichende Beschluß der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 9 hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen, weiters die Pflicht zur Veröffentlichung des jeweiligen Rückkaufprogramms und insbesondere dessen Dauer. Auf Erwerb und Veräußerung ist § 47a anzuwenden, wobei Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot diesem Erfordernis genügen. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs eigener Aktien ausgeschlossen. |
(1a) Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 Z 8 haben einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7. (1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises. |
(2) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5, 8 und 9 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8 und 9 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. |
(2) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne dass das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. |
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 9 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. |
(3) Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe, den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten. |
(4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1, 1a oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1, 1a oder 2 verstößt. |
(4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstößt. |
(5) … |
(5) … |
Veräußerung und Einziehung eigener Aktien |
Veräußerung und Einziehung eigener Aktien |
§ 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden. |
§ 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
Erwerb eigener Aktien durch Dritte |
Erwerb eigener Aktien durch Dritte |
§ 66. (1) … |
§ 66. (1) … |
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß. |
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß. |
Innere Ordnung des Aufsichtsrats |
Innere Ordnung des Aufsichtsrats |
§ 92. (1) bis (3) … |
§ 92. (1) bis (3) … |
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen. Die gemäß § 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds. |
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuss zu bestellen. Die gemäß § 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft. |
(5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 95 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämlichen Mitglieder gegeben. |
(5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 95 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämlichen Mitglieder gegeben. |
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats |
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats |
§ 95. (1) bis (4)… |
§ 95. (1) bis (4)… |
(5) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden: |
(5) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden: |
1. bis 9. … |
1. bis 9. … |
10. die Erteilung der Prokura. |
10. die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen; |
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11. die Erteilung der Prokura. |
Zu den in den Z 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. |
Zu den in den Z 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. |
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(6) Sollen Optionen, die mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand, sollen sie Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Aufsichtsrat spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu veröffentlichen. |
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung (§ 92 Abs. 5) nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden. |
(7) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, dass ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung (§ 92 Abs. 5) nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
§ 98. (1) und (2) … |
§ 98. (1) und (2) … |
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(3) Sollen mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen zu bedienende Optionen Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand der Hauptversammlung einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu erstatten und offenzulegen. |
Bezugsrecht |
Bezugsrecht |
§ 153. (1) bis (3) … |
§ 153. (1) bis (3) … |
(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, kann nur gefaßt werden, wenn diese Ausschließung ausdrücklich und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. |
(4) Ein Beschluss, durch den das Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, kann nur gefasst werden, wenn diese Ausschließung ausdrücklich und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. Sollen die neuen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden, so hat der Bericht § 159 Abs. 2 Z 3 zu entsprechen. |
(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des Bezugsrechts dar. |
(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar. |
(6) … |
(6) … |
Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
§ 159. (1) … |
§ 159. (1) … |
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zum Zweck der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen beschlossen werden. |
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: 1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen; 2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen; |
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3. zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der zumindest folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Aktienoptionen zugrunde liegenden Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien; die wesentlichen Bedingungen der Aktienoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien. Im Fall der Gewährung von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder erstattet der Aufsichtsrat den Bericht. Der Bericht ist mindestens während der letzten vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre im Geschäftsraum der Gesellschaft aufzulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts zu erteilen; in der Veröffentlichung der Tagesordnung sind die Aktionäre auf diese Rechte oder auf eine allfällige Veröffentlichung des Berichtes gemäß § 82 Abs. 9 BörseG hinzuweisen. |
|
(3) Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes kann die Hauptversammlung den Vorstand bis zu einem bestimmten Nennbetrag auch ermächtigen; die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat einen Bericht gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses zu veröffentlichen. Die Ermächtigung kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. |
(3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf nicht höher sein als die Hälfte des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrags zum bisherigen Grundkapital vergrößern. |
(4) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte, der Nennbetrag eines nach Abs. 2 Z 3 beschlossenen Kapitals dabei den zehnten Teil des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum bisherigen Grundkapital vergrößern. |
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(5) Das Gesamtausmaß der auf Grund von Optionen der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens beziehbaren Aktien der Gesellschaft darf den fünften Teil des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. |
(4) Ein dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. |
(6) Ein dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig. |
(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht. |
(7) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht. |
Bedingungen der Aktienausgabe |
Bedingungen der Aktienausgabe |
§ 171. (1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen. |
§ 171. (1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 über den Ausschluss des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird das genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, hat der Bericht auch die Angaben gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu enthalten. |
(2) … |
(2) … |
Nichtigkeitsgründe |
Nichtigkeitsgründe |
§ 199. (1) Ein Beschluss der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 4, § 181 Abs. 2, 188 Abs. 3 und 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 HGB nur dann nichtig, wenn |
§ 199. (1) Ein Beschluss der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, 188 Abs. 3 und 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 HGB nur dann nichtig, wenn |
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
(2) … |
(2) … |
Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen |
Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen |
§ 262. (1) bis (4) … |
§ 262. (1) bis (4) … |
|
(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5, § 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. |
|
(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem 31. Dezember 2001 Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten. |
Handelsgesetzbuch |
Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer |
Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer |
§ 239. (1) Der Anhang hat über Organe und Arbeitnehmer insbesondere anzuführen: |
§ 239. (1) Der Anhang hat über Organe und Arbeitnehmer insbesondere anzuführen: |
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
|
5. a) Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder; anzugeben sind die jeweils beziehbare Anzahl an Aktien sowie der Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung, die Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, die Übertragbarkeit der Optionen, eine allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien und die Art der Bedienung der Optionen; |
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b) Anzahl, Aufteilung und Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder; |
|
c) bei börsenotierten Gesellschaften überdies den jeweiligen Schätzwert (allenfalls Bandbreite des Schätzwerts) der eingeräumten Optionen zum Bilanzstichtag sowie den Wert der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung. |
(2) … |
(2) … |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 906. (1) bis (2) … |
§ 906. (1) bis (2) … |
|
(5) § 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2001 tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden. |
Börsegesetz |
Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
§ 48. (1) Wer |
§ 48. (1) … |
1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt, |
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt, |
7. bis 9. … |
7. bis 9. … |
Allgemeine Pflichten der Emittenten |
Allgemeine Pflichten der Emittenten |
§ 82. (1) bis (8) … |
§ 82. (1) bis (8) … |
(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat das Rückkaufprogramm gemäß § 65 Abs. 1a AktG sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufprogramm, jeweils unmittelbar vor deren Durchführung, gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Falls der Emittent seinen leitenden Angestellten oder seinen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Aktienoptionen im Rahmen von Stock-Option-Plänen eingeräumt hat oder einzuräumen plant, ist dies in der Veröffentlichung bekanntzugeben; es ist das Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Optionen für die genannten Personengruppen anzuführen. Der Emittent hat auch die beim Rückkauf oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen. |
(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen. |
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(10) Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3, § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG. |
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§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die Bundes-Wertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten. |
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(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10 000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. |
§ 102. (1) bis (15) … |
§ 102. (1) bis (15) … |
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(16) § 48a Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. |