1501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 2600/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (COM(2022) 135 final) sieht verbindliche Befüllungsziele und Befüllungspfade vor. Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet, diese Ziele im Hinblick auf Speicheranlagen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu erreichen. Die Erhöhung der Speicherfüllstände dient vorrangig der Gasversorgungssicherheit. Mit dem vorliegenden Antrag werden begleitende Regelungen, wie etwa die Einführung einer Anschlusspflicht für österreichische Speicheranlagen und eines „Use-it-or-lose-it“-Prinzips (UIOLI-Prinzip) für Speichernutzer sowie die Ermächtigung zum Abschluss von Ressortübereinkommen über eine gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7), Z 8 (§ 105 Abs. 1 Z 8), Z 10 (§§ 159 Abs. 2 Z 13) und Z 11 (§ 170 Abs. 25):

Es wird festgelegt, dass sämtliche Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs auch an das österreichische Leitungsnetz angeschlossen werden müssen. Ergänzend dazu werden die in § 105 Abs. 1 angeführten Pflichten von Speicherunternehmen um die Anschlusspflicht erweitert. Für betroffene Speicheranlagen ist nach Maßgabe des § 170 Abs. 25 innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten ein Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt zu stellen. Der Katalog der allgemeinen Strafbestimmungen wird in § 159 Abs. 2 Z 13 entsprechend ergänzt.

Zu Z 5 (§ 102 Abs. 2 Z 15), Z 6 und 7 (§ 104 Abs. 3 und 4):

In Anlehnung an das UIOLI-Prinzip des § 12 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 425/2019, sind nun auch Speichernutzer dazu verpflichtet, ungenutzte Speicherkapazitäten unverzüglich, das heißt konkret ohne schuldhaftes Zögern, anzubieten oder zurückzugeben. Bleiben Speicherkapazitäten systematisch ungenutzt, so sind diese durch das Speicherunternehmen nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung zu entziehen. Was unter „systematisch ungenutzt“ zu verstehen ist und wie im Detail die Verpflichtungen von Speichernutzern und Speicherunternehmen ausgestaltet sind, ist mit Verordnung der E-Control (Gas-Marktmodell-Verordnung gem. § 41 GWG 2011) zu regeln.

Zu Z 9 (§ 105a):

§ 105a ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss Ressortübereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen. Mit einem solchen Abkommen können etwa das genaue Verhältnis und der Umfang einer gemeinsamen Speichernutzung zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinbart werden. Praktisch relevant ist dies insbesondere für die Speicheranlage Haidach, die bislang nur an das deutsche Marktgebiet angeschlossen ist.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 7. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Erwin Angerer, Alois Schroll, Dr. Christoph Matznetter, Rudolf Silvan, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Walter Rauch, und Franz Hörl sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 07

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

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