Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 13b Abs. 1 die Wendung „ab der 8. Schulstufe“ durch die Wendung „, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“ ersetzt.

2. In der Überschrift des § 44 wird nach dem Wort „Schullebens“ die Wendung „, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ eingefügt.

3. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulischen Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen.“

4. Dem § 44 werden folgender Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

           1. eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese festzulegen,

           2. ein verpflichtendes, in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes, Kinderschutzkonzept vorzusehen,

           3. die Pflichten der Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in der Schule und die Berechtigung zu diesem festzulegen,

           4. die Pflichten der Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen festzulegen,

           5. auf die Bestimmungen dieses Abschnittes Bedacht zu nehmen,

           6. die Schulart und

           7. das Alter der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

(4) Das Kinderschutzkonzept gemäß Abs. 3 Z 2 muss jedenfalls

           1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt,

           2. ein Kinderschutzteam,

           3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes gemäß Z 1 unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,

           4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes gemäß Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und

           5. für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf,

enthalten.“

5. § 71 Abs. 2 lit. c lautet:

         „c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung

             aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,

             bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,

              cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder

             dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,

jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,“

6. Dem § 82 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 13b Abs. 1, die Überschrift des § 44 und § 44 Abs. 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,

           2. § 71 Abs. 2 lit. c tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft,

           3. die §§ 82h bis 82m treten mit 1. Dezember 2023 außer Kraft.“

7. Die §§ 82h bis 82m entfallen.